(1) HIV-infizierte Personen erhalten eine monatliche Leistung in Höhe von 766,94 Euro, AIDS-erkrankte Personen von 1 533,88 Euro ohne Prüfung der Einkommens- oder sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse.
(2) Kinder im Sinne des § 15 Abs. 4 erhalten nach dem Tod der infizierten Person monatlich 511,29 Euro bis zum Abschluß der Berufsausbildung, längstens bis zum Ablauf des 25. Lebensjahres.
(3) Ehepartner im Sinne des § 15 Abs. 4 erhalten monatlich 511,29 Euro, wenn die infizierte Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes verstorben ist. Die Zahlungen enden mit Ablauf des fünften Jahres nach Beginn der Zahlungen.
(4) Die Zahlung der Leistungen beginnt frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so werden die Leistungen im Falle des Absatzes 1 rückwirkend vom 1. Januar 1994 und im Falle der Absätze 2 und 3 vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an gewährt.
(5) Die Zahlung der Leistungen endet unbeschadet der Regelungen in den Absätzen 2 und 3 mit Ablauf des Monats, in dem die anspruchsberechtigte Person stirbt. Verstirbt die antragstellende Person nach Antragseingang, so wird die auf Grund des Antrages bewilligte Leistung ihrem Ehepartner, Verlobten, Lebenspartner, ihren Kindern oder Eltern ausgezahlt, soweit sie erben.
(6) Die Leistungen werden zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die Anpassung erfolgt ab dem 1. Juli 2019.
Fachbeiträge • 4
- 1. Befristung und Herabsetzung von nachehelichem UnterhaltEingeschränkter ZugriffHoffmann · www.hoffmann-anwaltskanzlei.de · 10. Oktober 2018
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Öffentliche Quellen • 10
- 1. 14/3538 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/2958, 14/3282- Entwurf eines Gesetzes über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen (Anti-D-Hilfegesetz, AntiDHG)Bundestag Drucksachen · 7. Juni 2000
- 2. 14/9028 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR (Dopingopfer-Hilfegesetz - DOHG)Bundestag Drucksachen · 14. Mai 2002
- 3. 14/9440 - Beschlussempfehlung und Bericht: 1. zu dem GE der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -14/9028- Entw. eines Gesetzes ü. eine finanz. Hilfe für Dopingopfer der DDR (Dopingopfer-Hilfegesetz-DOHG) 2. zu dem GE der Abg. Riegert, Bohl, Letzgus, weit. Abg. und der CDU/CSU sowie des Abg. Dr. Kinkel und der FDP -14/9022- Entw. eines Ges. ü. eine finanz. Hilfe für Dopingopfer der DDR (Dopingopfer-Hilfegesetz - DOHG) 3. zu dem Antrag der Abg. Riegert, Barthle, Bohl, w. Abg. u. d. CDU/CSU Err. eines Fonds z. Unterst. der Doping-Opfer d. DDR -14/5674-Bundestag Drucksachen · 12. Juni 2002
- 4. 14/9022 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR (Dopingopfer-Hilfegesetz - DOHG)Bundestag Drucksachen · 14. Mai 2002
- 5. 18/9776 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/9612 - Langfristige Sicherung der Stiftung Humanitäre Hilfe zur Entschädigung von durch verunreinigte Blutprodukte HIV-InfiziertenBundestag Drucksachen · 27. September 2016
- 6. 18/9612 - Kleine Anfrage: Langfristige Sicherung der Stiftung Humanitäre Hilfe zur Entschädigung von durch verunreinigte Blutprodukte HIV-InfiziertenBundestag Drucksachen · 9. September 2016
- 7. 18/12587 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11488, 18/11930, 18/12181 Nr. 1.10 - Entwurf eines Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 31. Mai 2017
- 8. 20/8347 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 11. September 2023 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 15. September 2023