Ein seit der Geburt Staatenloser ist auf seinen Antrag einzubürgern, wenn er
- 1.
- im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder an Bord eines Schiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen, oder in einem Luftfahrzeug, das das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland führt, geboren ist,
- 2.
- seit fünf Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und
- 3.
- den Antrag vor der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres stellt,
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 15/5826 - Unterrichtung: Sechster Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in DeutschlandBundestag Drucksachen · 22. Juni 2005
- 2. 16/7600 - Unterrichtung: Siebter Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in DeutschlandBundestag Drucksachen · 20. Dezember 2007
- 3. 18/3015 - Unterrichtung: Zehnter Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in DeutschlandBundestag Drucksachen · 29. Oktober 2014