(1) Dieses Gesetz regelt die Prüfung und Zulassung von
- 1.
- Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition oder hülsenlose Treibladungen verwendet werden, einschließlich deren höchstbeanspruchten Teilen,
- 2.
- Munition und
- 3.
- sonstigen Waffen
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
- 1.
- Feuerwaffen, die zum Verschießen von Munition bestimmt sind, bei der die Ladung nicht schwerer als 15 Milligramm ist,
- 2.
- veränderte Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.
- die Lagerung der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände in verschlossenen Zolllagern oder in Freizonen.
(3) Der Bauartzulassung unterliegen
- 1.
- nicht tragbare Selbstschussgeräte,
- 2.
- bei anderen nicht tragbaren Geräten, in denen zum Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und die für technische Zwecke bestimmt sind, nur die Auslösevorrichtungen und die Teile des Gerätes, die dem Druck der Pulvergase unmittelbar ausgesetzt sind.
(4) Auf Feuerwaffen, Böller, Geräte, Munition und sonstige Waffen im Sinne des Absatzes 1, die für
- 1.
- die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,
- 2.
- die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,
- 3.
- die Polizeien des Bundes und der Länder,
- 4.
- die Zollverwaltung
(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine dem Absatz 4 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Bundes einschließlich deren Bediensteter im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit treffen. Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertragen.
(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine dem Absatz 4 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Landes einschließlich deren Bediensteter im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit treffen. Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 14/8886 - Beschlussempfehlung und Bericht: 1. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -14/7758- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNEuRegG) 2. zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates -14/763- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des WaffengesetzesBundestag Drucksachen · 24. April 2002
- 2. 14/7758 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)Bundestag Drucksachen · 7. Dezember 2001
- 3. 15/822 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNSNIS 90/DIE GRÜNEN -15/536- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des MelderechtsrahmengesetzesBundestag Drucksachen · 9. April 2003