Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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26. Februar 2013
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28. Juni 2019
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2. Februar 2026
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(1) Die Unterbringungsmaßnahme endet spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten, wenn sie nicht vorher verlängert wird.
(2) Für die Verlängerung der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gelten die Vorschriften für die erstmalige Anordnung oder Genehmigung entsprechend. Bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren soll das Gericht keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist.
(3) Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung mit einer Gesamtdauer von mehr als zwölf Wochen soll das Gericht keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist.
Fachbeiträge • 40
- 1. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. Juli 2024
- 2. Der Gutachter in der UnterbringungssacheEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 29. Oktober 2015
- 3. Zur Erforderlichkeit der persönlichen Anhörung des Betroffenen vor Genehmigung einer UnterbringungsmaßnahmeEingeschränkter ZugriffAdmin · www.ra-skwar.de · 19. Januar 2021
- 4. § 329 Dauer und Verlängerung der UnterbringungsmaßnahmeEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 22. Juni 2026
- 5. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 29. August 2026
- 6. Zu den Voraussetzungen für eine länger andauernde UnterbringungEingeschränkter ZugriffAdmin · www.ra-skwar.de · 19. Januar 2021
- 7. Zu den Voraussetzungen der betreuungsgerichtlichen Genehmigung der geschlossenen Unterbringung für eine ZwangsbehandlungEingeschränkter ZugriffAdmin · www.ra-skwar.de · 22. Februar 2019
- 8. Voraussetzungen, Verfahren & RechtsmittelEingeschränkter ZugriffHelmer Tieben · www.mth-partner.de · 28. Juli 2026
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 18/12330 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)Bundestag Drucksachen · 15. Mai 2017
- 2. 18/11278 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei KindernBundestag Drucksachen · 22. Februar 2017
- 3. 18/11619 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/11259 - Die Ausübung von Zwang in psychiatrischen EinrichtungenBundestag Drucksachen · 22. März 2017
- 4. 19/26107 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG)Bundestag Drucksachen · 25. Januar 2021
- 5. 21/7561 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der BetroffenenBundestag Drucksachen · 12. August 2026