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1. Januar 2023
1. Januar 2023
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2. Februar 2026
2. Februar 2026
(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
- 1.
- von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder
- 2.
- die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.
(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.
(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.
(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.
(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.
Fachbeiträge • 101
- 1. admin - Betreuungsbüro Skwar - Page 18Betreuungsbüro SkwarEingeschränkter ZugriffAdmin · www.ra-skwar.de · 8. September 2018
- 2. Zur Erforderlichkeit der persönlichen Anhörung des Betroffenen vor Genehmigung einer UnterbringungsmaßnahmeEingeschränkter ZugriffAdmin · www.ra-skwar.de · 19. Januar 2021
- 3. Allgemeine Hinzuziehung eines Dritten zu einem Betreuungsverfahren als Bestandsverfahren ist nicht zulässigEingeschränkter ZugriffAdmin · www.ra-skwar.de · 19. Januar 2021
- 4. admin - Betreuungsbüro Skwar - Page 19Betreuungsbüro SkwarEingeschränkter ZugriffAdmin · www.ra-skwar.de · 6. August 2018
- 5. Zur Überprüfungspflicht des Verfahrenspflegers im BetreuungsverfahrenEingeschränkter ZugriffAdmin · www.ra-skwar.de · 14. Oktober 2021
- 6. Zur Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers bei möglicher Anordnung einer Betreuung in allen AngelegenheitenEingeschränkter ZugriffAdmin · www.ra-skwar.de · 23. Februar 2019
- 7. Vorsorgevollmacht nicht ausreichend wenn Anordnung Einwilligungsvorbehalt erforderlich - BGH XII ZB 106/21Eingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 20. Juni 2023
- 8. Zur Erforderlichkeit der Bestellung eines VerfahrenspflegersEingeschränkter ZugriffAdmin · www.ra-skwar.de · 12. August 2018
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 20/8628 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)Bundestag Drucksachen · 2. Oktober 2023
- 2. 20/14480 - Unterrichtung: 16. Bericht der Bundesregierung über ihre MenschenrechtspolitikBundestag Drucksachen · 18. Dezember 2024
- 3. 21/7561 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der BetroffenenBundestag Drucksachen · 12. August 2026