Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
5. August 2009
5. August 2009
>
Version
1. Januar 2013
1. Januar 2013
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Fachbeiträge • 188
- 1. OLG Rostock, Beschl. 6.2.2025 - 10 UF 78/23Eingeschränkter ZugriffRiinag Dr. Annett Bergmann, München · anwalt-suchservice.de/ass/ran/christian_beil_miesbach.html · 5. Oktober 2025
- 2. Voraussetzungen der eidesstattlichen Versicherung im Stufenverfahren zum Güterrecht: Einheitliche Auskunft zu Anfangs-, End- und Trennungsvermögen als Voraussetzung - Anwaltskanzlei HoffmannEingeschränkter ZugriffHoffmann · www.hoffmann-anwaltskanzlei.de · 18. September 2026
- 3. BGH Beschluss vom 20.04.2016 - XII ZB 390/15Eingeschränkter ZugriffHenning Schaum · www.ssw-rechtsanwaelte.de · 18. Mai 2016
- 4. BGH Beschluss v. 1. Juni 2016, XII ZB 382/15Eingeschränkter ZugriffHenning Schaum · www.ssw-rechtsanwaelte.de · 1. August 2016
- 5. und fristwaherender Schriftsatz trotz Einreichung bei unzuständigem GerichtEingeschränkter ZugriffHenning Schaum · www.ssw-rechtsanwaelte.de · 11. April 2025
- 6. BGH, Beschluss v. 02.08.2023Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 2. August 2023
- 7. BGH, Beschluss v. 25.08.2021Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 25. August 2021
- 8. BGH, Beschluss v. 26.01.2022Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 26. Januar 2022
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/11659 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/11367 - Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen b) zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/10725 - Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen unverzüglich nachbessernBundestag Drucksachen · 5. Juni 2024