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1. Januar 2023
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Vormunds auch
- 1.
- bei Bestellung eines Berufsvormunds die Bezeichnung als Berufsvormund;
- 2.
- bei Bestellung eines Vereinsvormunds die Bezeichnung als Vereinsvormund und die des Vormundschaftsvereins;
- 3.
- bei Bestellung des Jugendamtes die Bezeichnung des zuständigen Amtes;
- 4.
- bei Bestellung eines Pflegers nach § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung des Pflegers und die ihm übertragenen Angelegenheiten;
- 5.
- bei einer Bestellung nach § 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung als vorläufiger Vormund.
(2) Beschlüsse über Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Vormunds werden mit Bekanntgabe an den Vormund wirksam. § 287 Absatz 2 gilt entsprechend.
Fachbeiträge • 10
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