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5. August 2009
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9. Juni 2017
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1. Januar 2024
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2. Februar 2026
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(1) Für Erklärungen gegenüber dem Register, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 vertretungsberechtigt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Registers.
(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Berechtigten die Eintragung zu beantragen.
(3) Anmeldungen in Registersachen mit Ausnahme der Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sind vor ihrer Einreichung für das Registergericht von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. In Handels- und Gesellschaftsregistersachen sind sie zudem bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Notare neben den elektronischen Anmeldungen bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz nach § 387 Absatz 2 entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Fachbeiträge • 44
- 1. Vermutung von Notarvertretungs-Ermächtigung bei UnterschriftsbeglaubigungEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 19. Januar 2026
- 2. AG wird SE: Ohne Notarin geht’s nichtEingeschränkter ZugriffYpog · www.ypog.law · 24. März 2026
- 3. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen RechtsformEingeschränkter ZugriffDr. Holger Kierstein · www.ebnerstolz.de · 27. Juli 2026
- 4. Anmeldebefugnis der Notare zum HandelsregisterEingeschränkter Zugriffwww.advant-beiten.com · 15. Januar 2023
- 5. Keine Lehren aus der Corona-Krise? - Halbherzige Digitalisierung im GesellschaftsrechtEingeschränkter ZugriffDr. Matthias Birkholz · www.lindenpartners.eu · 14. April 2021
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- 8. Die Digitalisierungsrichtlinie II: Harmonisierung und Vereinfachung des europäischen GesellschaftsrechtsEingeschränkter Zugriffwww.deloittelegal.de · 23. Juli 2025
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 19/28177 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)Bundestag Drucksachen · 31. März 2021
- 2. 19/28173 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des StiftungsrechtsBundestag Drucksachen · 31. März 2021
- 3. 19/27635 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG)Bundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 4. 20/9782 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/9093, 20/9647 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 13. Dezember 2023
- 5. 20/8628 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)Bundestag Drucksachen · 2. Oktober 2023
- 6. 20/11306 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 8. Mai 2024
- 7. 20/14501 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen RechtsformBundestag Drucksachen · 15. Januar 2025