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Version
1. Januar 2023
1. Januar 2023
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Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
(1) Zu beteiligen sind
- 1.
- der Betroffene,
- 2.
- der Betreuer,
- 3.
- der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen.
(4) Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen
- 1.
- dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, sowie die Pflegeeltern,
- 2.
- eine von ihm benannte Person seines Vertrauens,
- 3.
- der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt.
Fachbeiträge • 7
- 1. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Fixierung von Patienten in der öffentlich-rechtlichen UnterbringungEingeschränkter ZugriffAdmin · www.ra-skwar.de · 23. Februar 2019
- 2. Zur Beschwerdeeinlegung im Namen des Betroffenen durch einen im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten AngehörigenEingeschränkter ZugriffAdmin · www.ra-skwar.de · 12. August 2018
- 3. Kein "generell Beteiligter" bei langjährigen BetreuungenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. September 2013
- 4. Die Beschwerde der Verfahrenspflegerin im BetreuungsverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. September 2013
- 5. Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des ultimaEingeschränkter ZugriffSven Kersten · www.neuerichter.de · 14. April 2026
- 6. #8/2026Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 31. März 2026
- 7. # 11/17Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 27. Februar 2017
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 18/11619 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/11259 - Die Ausübung von Zwang in psychiatrischen EinrichtungenBundestag Drucksachen · 22. März 2017
- 2. 21/7561 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der BetroffenenBundestag Drucksachen · 12. August 2026