1. September 2009
2. Februar 2026
(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,
- 1.
- wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
- 2.
- wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte;
- 3.
- wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
- 4.
- wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.
(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.
(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die
- 1.
- Familienstreitsachen,
- 2.
- die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,
- 3.
- die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und an den Haushaltsgegenständen der Lebenspartner,
- 4.
- Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
- 5.
- Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.
Fachbeiträge • 45
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Öffentliche Quellen • 10
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- 2. 16/12293 - Antrag: Adoptionen von minderjährigen Kindern fördernBundestag Drucksachen · 18. März 2009
- 3. 16/12247 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. März 2009 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 13. März 2009
- 4. 17/11703 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Herstellung der institutionellen Unabhängigkeit der JustizBundestag Drucksachen · 28. November 2012
- 5. 18/13683 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. Oktober 2017 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 13. Oktober 2017
- 6. 19/15618 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen FamilienBundestag Drucksachen · 2. Dezember 2019
- 7. 19/19596 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/16718 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)Bundestag Drucksachen · 27. Mai 2020
- 8. 19/16718 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)Bundestag Drucksachen · 22. Januar 2020