(1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Vor der Verweisung sind die Beteiligten anzuhören.
(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache an das vom Antragsteller gewählte Gericht zu verweisen. Unterbleibt die Wahl oder ist das Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden, ist die Sache an das vom angerufenen Gericht bestimmte Gericht zu verweisen.
(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist für das als zuständig bezeichnete Gericht bindend.
(4) Die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht entstehenden Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anfallen.
Fachbeiträge • 79
- 1. Beschwerdeverfahren 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 17. Dezember 2015
- 2. BeschwerdeverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 19. Februar 2025
- 3. Der ins Blaue behauptete Mehrverkehr - und die Kosten der VaterschaftsfeststellungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 2. Juli 2014
- 4. Schutz- und Unterbindungsgewahrsam in Niedersachsen - und die richterliche EntscheidungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 29. März 2021
- 5. einstweilige Anordnung 4Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 4. Oktober 2012
- 6. mündliche Verwarnung 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 24. November 2017
- 7. Einstweilige Anordnung und Hauptsacheverfahren bei der BetreuerbestellungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 26. Juni 2012
- 8. VerweisungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. September 2022