(1) Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft dürfen von den beteiligten Personen nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, dem Fortbestand der Vaterschaft zu dienen, oder wenn der die Vaterschaft Anfechtende einer Berücksichtigung nicht widerspricht.
(2) Über die Abstammung in Verfahren nach § 169 Nr. 1 und 4 hat eine förmliche Beweisaufnahme stattzufinden. Die Begutachtung durch einen Sachverständigen kann durch die Verwertung eines von einem Beteiligten mit Zustimmung der anderen Beteiligten eingeholten Gutachtens über die Abstammung ersetzt werden, wenn das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Gutachten getroffenen Feststellungen hat und die Beteiligten zustimmen.
Fachbeiträge • 4
- 1. Ihr ultimativer Leitfaden für das VerfahrenEingeschränkter ZugriffDr. Jörg Schröck · www.familienrecht-ratgeber.com · 3. Januar 2024
- 2. Feststellung Vaterschaft ohne AbstammungsuntersuchungEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 9. März 2023
- 3. Verwertbarkeit eines Privatgutachtens im VaterschaftsanfechtungsverfahrenEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 30. April 2025
- 4. Aktuelle Urteile und NachrichtenEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 5. Juni 2025
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/9049 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 1. November 2023
- 2. 21/2997 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur VaterschaftsanfechtungBundestag Drucksachen · 1. Dezember 2025