(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Anordnung der Freiheitsentziehung persönlich anzuhören. Erscheint er zu dem Anhörungstermin nicht, kann abweichend von § 33 Abs. 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss.
(2) Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann unterbleiben, wenn nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder wenn er an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes leidet.
(3) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn sie nicht ohne erhebliche Verzögerung oder nicht ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist.
(4) Die Freiheitsentziehung in einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses darf nur nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen angeordnet werden. Die Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat, soll ihrem Antrag ein ärztliches Gutachten beifügen.
Fachbeiträge • 12
- 1. Anhörung 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 24. Februar 2021
- 2. Abschiebehaft - und die Mängel des AnhörungsprotokollsEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 3. April 2018
- 3. Anhörung 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. Februar 2018
- 4. Abschiebung 5Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 19. Februar 2013
- 5. AbschiebehaftEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 29. September 2025
- 6. ZurückschiebehaftEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 3. April 2018
- 7. Sicherungshaft 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 29. Oktober 2014
- 8. Haftantrag 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. September 2017