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1. September 2009
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1. Januar 2013
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1. Januar 2023
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2. Februar 2026
2. Februar 2026
(1) Das Gericht darf die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder den Widerruf einer Einwilligung eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten (§ 1829 Absatz 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen, wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört hat. Das Gericht soll die sonstigen Beteiligten anhören. Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
(2) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist.
(3) Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Sachverständige soll nicht auch der behandelnde Arzt sein.
Fachbeiträge • 5
- 1. Zu den Voraussetzungen der Entbehrlichkeit einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung für den Abbruch lebenserhaltender MaßnahmenEingeschränkter ZugriffAdmin · www.ra-skwar.de · 6. Mai 2018
- 2. Zum Genehmigungserfordernis für den Abbruch einer künstlichen ErnährungEingeschränkter ZugriffAdmin · www.ra-skwar.de · 6. Mai 2018
- 3. #8/2026Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 31. März 2026
- 4. Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 5. Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 18/12427 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 18/10485 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in FürsorgeangelegenheitenBundestag Drucksachen · 17. Mai 2017
- 2. 20/8628 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)Bundestag Drucksachen · 2. Oktober 2023