Über das Gesetz
| Inkrafttreten : | 1. Januar 1900 |
|---|---|
| Letzte Änderung : | 9. Juli 2026 |
Versionen des Textes
- Buch 1 Allgemeiner Teil
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- § 1
Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.