(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- entgegen § 7 Absatz 1 Gesundheitsdaten nutzt, weitergibt oder
- 2.
- entgegen § 7 Absatz 2 die bereitgestellten Daten verarbeitet.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der oder die Betroffene, der oder die nach der Verordnung (EU) 2016/679 Verantwortliche, der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde.
Fachbeiträge • 2
- 1. Fokus IT&C - 2. Quartal 2024Eingeschränkter Zugriffwww.oppenhoff.eu · 27. Juni 2024
- 2. Das Gesundheitsdatennutzungsgesetz - Rechtliche Weichenstellungen für die GesundheitsforschungEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 21/8279 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im GesundheitswesenBundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 2. 20/10800 - Unterrichtung: 32. Tätigkeitsbericht für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Tätigkeitsbericht für das Jahr 2023)Bundestag Drucksachen · 20. März 2024
- 3. 20/9785 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/9046 - Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz - GDNG)Bundestag Drucksachen · 13. Dezember 2023