(1) Datennutzende dürfen Gesundheitsdaten, die ihnen für wissenschaftliche Forschungszwecke verfügbar gemacht wurden,
- 1.
- nur für die Zwecke nutzen, für die sie ihnen zugänglich gemacht wurden, und
- 2.
- nicht an Dritte weitergeben, wenn dies nicht nach Absatz 3 oder Absatz 4 zulässig ist.
(2) Bereitgestellte Daten dürfen nicht zum Zwecke der Herstellung eines Personenbezugs oder zum Zwecke der Identifizierung von Leistungserbringern oder Leistungsträgern verarbeitet werden. Dies gilt auch für Gesundheitsdaten einer Person, die bereits verstorben ist.
(3) Personen, denen fremde Gesundheitsdaten zu Forschungszwecken anvertraut oder sonst bekanntgeworden sind, dürfen diese Gesundheitsdaten den bei ihr berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihr zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zum Zwecke der Forschung zugänglich machen. Die Person, der fremde Gesundheitsdaten zu Forschungszwecken anvertraut oder sonst bekanntgeworden sind, darf diese fremden Gesundheitsdaten gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist. Satz 2 gilt entsprechend für die dort genannten mitwirkenden Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken.
(4) Entgegen Absatz 1 dürfen Datennutzende Gesundheitsdaten, die ihnen für wissenschaftliche Forschungszwecke verfügbar gemacht wurden, für andere Zwecke weiterverarbeiten oder an Dritte weitergeben, soweit ihnen dies durch Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union gestattet ist.
(5) Wenn die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde eine Maßnahme nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b bis j der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber den Datennutzenden ergriffen hat, informiert sie den Träger der datenhaltenden Stelle.
Fachbeiträge • 5
- 1. Vereinbarkeit von Forschung und Datenschutz unter dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG)Eingeschränkter ZugriffRebecca Schimkat · https://mkm.legal · 30. November 2023
- 2. Vereinbarkeit von Forschung und Datenschutz unter dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG)Eingeschränkter ZugriffRebecca Schimkat · https://mkm.legal · 30. November 2023
- 3. Fortschritt versus Sicherheit: Verabschiedung des GesundheitsdatennutzungsgesetzesEingeschränkter ZugriffBho Team · www.bho-legal.com · 8. Januar 2024
- 4. Fokus IT&C - 2. Quartal 2024Eingeschränkter Zugriffwww.oppenhoff.eu · 27. Juni 2024
- 5. Das Gesundheitsdatennutzungsgesetz - Rechtliche Weichenstellungen für die GesundheitsforschungEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 21/8279 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im GesundheitswesenBundestag Drucksachen · 30. September 2026
- 2. 20/9046 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz - GDNG)Bundestag Drucksachen · 1. November 2023
- 3. 20/10800 - Unterrichtung: 32. Tätigkeitsbericht für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Tätigkeitsbericht für das Jahr 2023)Bundestag Drucksachen · 20. März 2024
- 4. 20/9785 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/9046 - Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz - GDNG)Bundestag Drucksachen · 13. Dezember 2023
- 5. 21/5922 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Medizinregistern und zur Verbesserung der MedizinregisterdatennutzungBundestag Drucksachen · 13. Mai 2026