(1) Die Beratungsstelle fertigt über jedes Beratungsgespräch unter dem Pseudonym der Schwangeren eine Aufzeichnung an, die insbesondere Folgendes dokumentiert:
- 1.
- die Unterrichtungen nach § 26 Absatz 4 und 5,
- 2.
- die ordnungsgemäße Datenaufnahme nach § 26 Absatz 2 sowie die Versendung des Herkunftsnachweises nach § 27 Absatz 1 und
- 3.
- die Fertigung und Versendung einer Nachricht nach § 26 Absatz 8.
(2) Die Beratungsstellen sind verpflichtet, auf der Grundlage der Dokumentation die mit der vertraulichen Geburt gesammelten Erfahrungen jährlich in einem schriftlichen Bericht niederzulegen, der über die zuständige Landesbehörde dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben übermittelt wird.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 18/13100 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen aller Maßnahmen und Hilfsangebote, die auf Grund des Gesetzes zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt ergriffen wurdenBundestag Drucksachen · 12. Juli 2017
- 2. 21/8024 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/7740 - Die vertrauliche Geburt und Formen anonymer KindesabgabeBundestag Drucksachen · 15. September 2026