(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Wasser kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes:
- 1.
- die Versorgung der Allgemeinheit mit Trinkwasser (Trinkwasserversorgung);
- 2.
- die Beseitigung von Abwasser der Allgemeinheit (Abwasserbeseitigung).
(2) Die Trinkwasserversorgung wird in den Bereichen Gewinnung, Aufbereitung, Verteilung sowie Steuerung und Überwachung von Trinkwasser erbracht.
(3) Die Abwasserbeseitigung wird in den Bereichen Siedlungsentwässerung, Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung sowie Steuerung und Überwachung erbracht.
(4) Im Sektor Wasser sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die
- 1.
- den in Anhang 2 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
- 2.
- den Schwellenwert nach Anhang 2 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
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- 1. 19/21517 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 3. August 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 7. August 2020
- 2. 20/10149 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/9923 - Ausbau chinesischer 5G-Komponenten im deutschen Mobilfunknetz - Pläne, Beratungsstand, ZeitlinienBundestag Drucksachen · 23. Januar 2024