(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Transport und Verkehr die Versorgung der Allgemeinheit mit Leistungen zum Transport von Personen und Gütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes.
(2) Der Personen- und Güterverkehr wird in den Bereichen Luftverkehr, Eisenbahnverkehr, See- und Binnenschifffahrt, Straßenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Logistik sowie verkehrsträgerübergreifend erbracht.
(3) Im Sektor Transport und Verkehr sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die
- 1.
- den in Anhang 7 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
- 2.
- den Schwellenwert nach Anhang 7 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/21517 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 3. August 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 7. August 2020
- 2. 19/19967 - Kleine Anfrage: Sicherheit der Wasserversorgung in DeutschlandBundestag Drucksachen · 15. Juni 2020
- 3. 19/20965 - Antwort: auf die Kleine Anfrage -Drucksache 19/19967 - Sicherheit der Wasserversorgung in DeutschlandBundestag Drucksachen · 10. Juli 2020
- 4. 19/30118 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 25. Mai 2021 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 28. Mai 2021