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1. Juli 2019
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10. Juni 2021
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31. Dezember 2024
31. Dezember 2024
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 246 und 266 des Strafgesetzbuchs, eigenen oder fremden Vorteils wegen
- 1.
- über ein Wertpapier der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Art, das ihm als Verwahrer oder Pfandgläubiger anvertraut worden ist oder das er als Kommissionär für den Kommittenten im Besitz hat oder das er im Falle des § 31 für den Kunden im Besitz hat, rechtswidrig verfügt,
- 2.
- einen Sammelbestand solcher Wertpapiere oder den Anteil an einem solchen Bestand dem § 6 Absatz 3 Satz 2 zuwider verringert oder darüber rechtswidrig verfügt,
Fachbeiträge • 2
- 1. Lehrstuhl für Strafrecht und StrafprozessrechtEingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-wuerzburg.de · 13. April 2026
- 2. Lehrstuhl für Strafrecht und StrafprozessrechtEingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-wuerzburg.de · 13. April 2026