(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn
- 1.
- er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-strafe verurteilt worden ist,
- 2.
- im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
- 3.
- er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt wird,
- 4.
- das Beamtenverhältnis endet oder
- 5.
- die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen.
(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Fachbeiträge • 2
- 1. Überblick über RechtEingeschränkter ZugriffDgkorff · www.grafkerssenbrock.com · 7. November 2025
- 2. BVerwG 2 B 41.18, Beschluss vom 11. Juli 2018Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/6435 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. April 2023