(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.
(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Absatz 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gilt § 79. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags ist ausgeschlossen,
- 1.
- wenn der Beamte ihrer nicht würdig ist,
- 2.
- wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zumindest auch auf der Verletzung der Pflicht des Beamten beruht, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, oder
- 3.
- soweit der Beamte den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist.
(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.
(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.
(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.
Fachbeiträge • 13
- 1. Information: Entfernung aus dem BeamtenverhältnisEingeschränkter Zugriffwww.hotstegs-recht.de · 22. Februar 2019
- 2. Verstoß Kernarbeitszeit - Das Bundesverwaltungsgericht legt die Messlatte für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis hoch anEingeschränkter Zugriffwww.roedl.com · 16. September 2026
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- 7. Die Disziplinargerichtsbarkeit für Richter und Beamte in der RechtspflegeEingeschränkter ZugriffMartin Riemer · www.dr-riemer.de · 11. August 2025
- 8. BVerwG 2 A 11.10, Urteil vom 29. März 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 21/954 - Kleine Anfrage: Disziplinarrechtliche Ahndungen von Bundesbeamten in Bundesministerien seit dem 1. April 2024Bundestag Drucksachen · 22. Juli 2025
- 2. 21/1178 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/954 - Disziplinarrechtliche Ahndungen von Bundesbeamten in Bundesministerien seit dem 1. April 2024Bundestag Drucksachen · 11. August 2025
- 3. 21/176 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/89 - Disziplinarrechtliche Ahndungen von Bundesbeamten in Bundesbehörden seit dem 1. April 2024Bundestag Drucksachen · 15. Mai 2025
- 4. 21/89 - Kleine Anfrage: Disziplinarrechtliche Ahndungen von Bundesbeamten in Bundesbehörden seit dem 1. April 2024Bundestag Drucksachen · 30. April 2025
- 5. 21/4346 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Bundesbeamten vor politischer Verfolgung und Stärkung des Rechtsschutzes gegen den DienstherrnBundestag Drucksachen · 26. Februar 2026