(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.
(2) Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben.
(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, der für das Hauptamt zuständig ist.
(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht ihre Ausübung den anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.
Fachbeiträge • 45
- 1. Nichtzulassung einer Revision im baden-württembergischen Disziplinarrecht, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 20.06.2017, Az. BVerwG 2 B 84.16Eingeschränkter ZugriffVon Robert Hotstegs · www.hotstegs-recht.de · 11. November 2019
- 2. Verstoß Kernarbeitszeit - Das Bundesverwaltungsgericht legt die Messlatte für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis hoch anEingeschränkter Zugriffwww.roedl.com · 16. September 2026
- 3. Du sollst nicht trödeln! - Das Beschleunigungsgebot im Disziplinarrecht (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 05.02.2009, Az. 31 K 8051/08.O)Eingeschränkter ZugriffVon Mitarbeiter:In · www.hotstegs-recht.de · 10. Februar 2009
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- 8. Mobbing - Schadensersatz wegen DienstunfähigkeitEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 8. August 2013
Öffentliche Quellen • 19
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- 2. 19/6511 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. Dezember 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 14. Dezember 2018
- 3. 19/5173 - Kleine Anfrage: Einsatz des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums am 8. und 9. Juni 2018 im IrakBundestag Drucksachen · 19. Oktober 2018
- 4. 19/9619 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/8946 - Die Kommunikation des Bundesamtes für Verfassungsschutz und seines PräsidentenBundestag Drucksachen · 24. April 2019
- 5. 19/7606 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/7245 - Erkenntnisse zu Rechtsextremismus in PolizeibehördenBundestag Drucksachen · 11. Februar 2019
- 6. 19/24359 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/23885 - Lagebild "Rechtsextremisten in den Sicherheitsbehörden"Bundestag Drucksachen · 17. November 2020
- 7. 19/22400 - Beschlussempfehlung und Bericht: Beschlussempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses als 1. Untersuchungsausschuss gemäß Artikel 45a Absatz 2 des GrundgesetzesBundestag Drucksachen · 16. September 2020
- 8. 19/17963 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 16. März 2020