(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.
(2) Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben.
(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten, der für das Hauptamt zuständig ist.
(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht ihre Ausübung den anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.
Fachbeiträge • 33
- 1. BVerwG 6 B 43.16, Beschluss vom 23. Januar 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. Verfahrensinformation zu 2 A 5.09Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 2 B 126.09, Beschluss vom 15. Februar 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 2 B 59.10, Beschluss vom 28. März 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 2 B 60.14, Beschluss vom 09. Oktober 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 2 B 49.15, Beschluss vom 15. Juni 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 2 B 54.13, Beschluss vom 10. Juli 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 2 B 40.14, Beschluss vom 23. Dezember 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de