(1) Das Energieaudit nach § 8 Absatz 1 muss
- 1.
- den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe November 2022 entsprechen, wobei zu diesen Anforderungen gehört, dass das Unternehmen einen Verantwortlichen beziehungsweise Ansprechpartner zur Durchführung des Energieaudits vorsieht,
- 2.
- auf aktuellen, kontinuierlich oder zeitweise gemessenen, belegbaren Betriebsdaten zum Energieverbrauch und zu den Lastprofilen basieren, wobei für gängige Geräte, für die eine Ermittlung des Energieverbrauchs mittels Messung nicht oder nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist, der Energieverbrauch auch durch nachvollziehbare Hochrechnungen von bestehenden Betriebs- und Lastkenndaten ermittelt werden kann und für Geräte zur Beleuchtung und für Bürogeräte eine Schätzung des Energieverbrauchs mittels anderer nachvollziehbarer Methoden vorgenommen werden kann,
- 3.
- eine eingehende Prüfung, Analyse und Dokumentation des Endenergieverbrauchs des Unternehmens und von dessen Standorten, insbesondere von dessen Gebäuden oder Gebäudegruppen, Betriebsabläufen und Anlagen in der Industrie einschließlich der Beförderung, mit einschließen,
- 4.
- mindestens auf der Methode der Kapitalwertberechnung basieren und
- 5.
- verhältnismäßig und so repräsentativ sein, dass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln lassen; dazu ist der Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens zu ermitteln und es sind mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens zu untersuchen.
(2) Die für das Energieaudit nach § 8 Absatz 1 verwendeten Daten müssen dem Unternehmen durch die das Energieaudit durchführende Person in einer Weise übermittelt werden, die es ihm ermöglicht, die Daten für historische Analysen und für die Rückverfolgung der Leistung aufzubewahren.
(3) Die Bundesstelle für Energieeffizienz wirkt darauf hin, dass allen Endkunden wirksame, hochwertige Energieaudits zur Verfügung stehen, die von Anbietern durchgeführt werden, die den Anforderungen des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 3 genügen. Sofern hierfür keine ausreichende Zahl unabhängiger Anbieter tätig ist, ergreift die Bundesstelle für Energieeffizienz Maßnahmen, um das Tätigwerden unabhängiger Anbieter zu entwickeln und zu fördern.
Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 20/11852 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des EnergieverbrauchskennzeichnungsgesetzesBundestag Drucksachen · 17. Juni 2024
- 2. 20/12765 - Unterrichtung: Aktualisierter Nationaler Energie- und KlimaplanBundestag Drucksachen · 29. August 2024
- 3. 20/8628 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)Bundestag Drucksachen · 2. Oktober 2023
- 4. 20/9341 - Beschlussempfehlung: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/8628, 20/9006, 20/9243 Nr. 1.8 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)Bundestag Drucksachen · 15. November 2023
- 5. 21/8027 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der EnergieeffizienzrichtlinieBundestag Drucksachen · 16. September 2026