(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 6 bis 19 Euro je Arbeitnehmer.
(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 6 bis 30 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2,50 bis 9,50 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1,20 bis 4,20 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten.
Fachbeiträge • 6
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- 2. Kanzleiführung professionellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Kanzleiführung professionellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 4. Lohnbuchführung und Mindestlohn: Das sollten Berater jetzt beachtenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 14. Mai 2015
- 5. Wesentliche Verbesserungen in der StBVVEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 8. Juni 2020
- 6. Beraterin verliert 10.000 EUR an Honorar, weil Rechnung nicht § 9 StBVV genügteEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 25. März 2026