(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2.500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.
(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2.500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.
(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden. Entsprechendes gilt für Wahlberechtigte nach § 6 Abs. 1 und 2 des Europawahlgesetzes, wenn sie nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 in das Wählerverzeichnis des Bezirksamtes Mitte von Berlin einzutragen sind.
(4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile von Gemeinden des gleichen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk vereinigen. Dabei bestimmt er, welche Gemeinde die Wahl durchführt.
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 11/4951 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. Juli 1989 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 14. Juli 1989
- 2. 15/5217 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in BundespolizeiBundestag Drucksachen · 7. April 2005
- 3. 17/1000 - Beschlussempfehlung: zu Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 7. Juni 2009Bundestag Drucksachen · 8. März 2010
- 4. 21/900 - Beschlussempfehlung: zu Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024Bundestag Drucksachen · 16. Juli 2025
- 5. 21/4210 - Große Anfrage: Von der Urnenwahl zur Briefwahl - Wahlen im Fokus von Wahlbeobachtung, Wahlstatistik und WahlprüfungBundestag Drucksachen · 20. Februar 2026