(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend.
(2) Der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 24 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindebehörde vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 46 Abs. 2 zu verfahren hat.
(5) Bei wahlberechtigten Deutschen, die nach § 15 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.
(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/13950 - Beschlussempfehlung: zu Einsprüchen gegen die Wahl zum 9. Europäischen Parlament am 26. Mai 2019 sowie gegen die Gültigkeit der Berufung einer Listennachfolgerin gemäß § 48 BundeswahlgesetzBundestag Drucksachen · 18. Oktober 2019
- 2. 19/16350 - Beschlussempfehlung: zu Einsprüchen gegen die Wahl zum 9. Europäischen Parlament am 26. Mai 2019Bundestag Drucksachen · 7. Januar 2020
- 3. 20/14300 - Beschlussempfehlung: zu Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 sowie zu Einsprüchen betreffend die ordnungsgemäße Zusammensetzung des 20. Deutschen BundestagesBundestag Drucksachen · 20. Dezember 2024
- 4. 21/900 - Beschlussempfehlung: zu Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024Bundestag Drucksachen · 16. Juli 2025