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5. Januar 2026
5. Januar 2026
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6. Mai 2026
6. Mai 2026
(1) Die Bundesnetzagentur bestimmt in der Bundesfachplanung zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke Trassenkorridore von im Bundesbedarfsplan aufgeführten Höchstspannungsleitungen. Die Bundesnetzagentur prüft, ob der Verwirklichung des Vorhabens in einem Trassenkorridor überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen.
(2) Die Bundesnetzagentur prüft insbesondere die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Raumordnungsgesetzes. Die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung gilt nur, wenn die Bundesnetzagentur bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Raumordnungsplans nach § 9 des Raumordnungsgesetzes beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat. Der Widerspruch nach Satz 2 lässt die Bindungswirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der Bundesnetzagentur nicht entstehen, wenn das Ziel der Bundesfachplanung entgegensteht. Macht die Bundesfachplanung nachträglich ein Abweichen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, kann die Bundesnetzagentur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie innerhalb angemessener Frist, spätestens aber bis zum Abschluss der Bundesfachplanung, unter der Voraussetzung von Satz 3 nachträglich widersprechen. Muss infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, hat die Bundesnetzagentur die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. § 6 des Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt.
(2a) Soweit die Änderung oder Erweiterung einer Leitung, ein Ersatzneubau oder ein Parallelneubau beantragt und eine Bundesfachplanung durchgeführt wird, entfalten Ziele der Raumordnung, die den Abstand von Höchstspannungsleitungen zu Gebäuden oder überbaubaren Grundstücksflächen regeln, abweichend von Absatz 2 keine Bindungswirkung für die Bundesfachplanung.
(3) Städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Abweichend von § 7 des Baugesetzbuches sind nur § 7 Satz 6 und § 37 Absatz 3 des Baugesetzbuches entsprechend anzuwenden.
(4) Gegenstand der Prüfung sind auch etwaige ernsthaft in Betracht kommende Alternativen von Trassenkorridoren. Bei der Durchführung der Bundesfachplanung für Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 6 des Bundesbedarfsplangesetzes zählen zu solchen Alternativen auch die Verläufe von Trassenkorridoren, die sich aus der Berücksichtigung von möglichen Teilverkabelungsabschnitten ergeben und insbesondere zu einer Verkürzung des Trassenkorridors insgesamt führen können.
(5) Bei der Durchführung der Bundesfachplanung berücksichtigt die Bundesnetzagentur insbesondere folgende Belange:
- 1.
- eine möglichst frühzeitige Inbetriebnahme des Vorhabens,
- 2.
- einen möglichst geradlinigen Verlauf zwischen dem Anfangs- und dem Endpunkt des Vorhabens,
- 3.
- eine möglichst wirtschaftliche Errichtung und einen möglichst wirtschaftlichen Betrieb des Vorhabens.
(6) Bei der Durchführung der Bundesfachplanung für Offshore-Anbindungsleitungen ist der Flächenentwicklungsplan gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Bundesnetzagentur zu berücksichtigen.
(7) Für die Bundesfachplanung ist nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen.
(8) Die Bundesnetzagentur darf die Bundesfachplanung in einzelnen Abschnitten der Trassenkorridore durchführen. Dies gilt auch, wenn der Vorhabenträger keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Fachbeiträge • 8
- 1. Bundesfachplanung - Gestuftes Verfahren nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG)Eingeschränkter ZugriffPk · www.dr-kauch.de · 4. Dezember 2024
- 2. Redispatch im Spannungsfeld zwischen nationalem und europäischem RechtEingeschränkter ZugriffChristoph Kiel · www.hoffmannliebs.de · 17. Januar 2020
- 3. Energiewende 2011: Die zentralen Regelungen des EnergiepaketesEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 4. BVerwG 4 A 5.17, Urteil vom 14. März 2018Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 4 VR 1.19, Beschluss vom 09. Mai 2019Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 4 A 11.17, Urteil vom 14. März 2018Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. Verfahrensinformation zu 4 VR 1.19Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 4 VR 7.19, Beschluss vom 27. Juli 2020Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 11
- 1. 18/12146 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/9526, 18/9909, 18/10102 Nr. 8 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche VorgabenBundestag Drucksachen · 26. April 2017
- 2. 19/9027 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/7375, 19/7914, 19/8435 Nr. 1 - Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des EnergieleitungsausbausBundestag Drucksachen · 3. April 2019
- 3. 19/7375 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des EnergieleitungsausbausBundestag Drucksachen · 28. Januar 2019
- 4. 19/7914 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus - Drucksache 19/7375 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 20. Februar 2019
- 5. 19/23491 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. Oktober 2020
- 6. 19/25326 - Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/23482, 19/24234, 19/24535 Nr. 10 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Heiko Heßenkemper, Steffen Kotré, Tino Chrupalla, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/23714 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes - Abschaffung des EEG für Anlagen, die ab 1. Januar 2021 in Betrieb genommen werdenBundestag Drucksachen · 16. Dezember 2020
- 7. 19/24236 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften - Drucksache 19/23491 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 11. November 2020
- 8. 20/1634 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 2. Mai 2022