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5. Dezember 2025
5. Dezember 2025
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16. März 2026
16. März 2026
(1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb seiner Beteiligung
- 1.
- an einem in § 55a Absatz 1 Nummer 1 bis 7 bezeichneten Unternehmen 10 Prozent der Stimmrechte,
- 2.
- im Fall eines in § 55a Absatz 1 Nummer 8 bis 27 bezeichneten Unternehmens 20 Prozent der Stimmrechte oder
- 3.
- an einem sonstigen Unternehmen 25 Prozent der Stimmrechte
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden bei einem Erwerb von weiteren Stimmrechten, wenn der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen vor dem Erwerb bereits einen Stimmrechtsanteil im Sinne des Absatzes 1 erreicht oder überschreitet und der Stimmrechtsanteil des Erwerbers durch den weiteren Erwerb insgesamt
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 einen Anteil von 20, 25, 40, 50 oder 75,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 einen Anteil von 25, 40, 50 oder 75 oder
- 3.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 einen Anteil von 40, 50 oder 75,
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Unionsfremder in anderer Weise eine wirksame Beteiligung an der Kontrolle des inländischen Unternehmens erlangt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Erwerb von Stimmrechten durch einen Unionsfremden einhergeht mit
- 1.
- der Zusicherung zusätzlicher Sitze oder Mehrheiten in Aufsichtsgremien oder in der Geschäftsführung,
- 2.
- der Einräumung von Vetorechten bei strategischen Geschäfts- oder Personalentscheidungen oder
- 3.
- der Einräumung von Rechten über Informationen im Sinne von § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Außenwirtschaftsgesetzes,
(4) Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile sind dem Erwerber die Stimmrechte Dritter an dem inländischen Unternehmen in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt vollständig zuzurechnen,
- 1.
- an denen der Erwerber nach dem Erwerb seiner Beteiligung, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 3,
- a)
- in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mindestens den dort genannten Anteil,
- b)
- in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 2 mindestens den dort genannten Anteil oder
- c)
- in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 3 mindestens den dort genannten Anteil
- 2.
- mit denen der Erwerber eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen hat oder wenn aufgrund der sonstigen Umstände des Erwerbs von einer gemeinsamen Ausübung von Stimmrechten auszugehen ist.
(5) Im Fall des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung beträgt der Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen nach dem Erwerb seiner Beteiligung
- 1.
- in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mindestens den dort genannten Anteil,
- 2.
- in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 2 mindestens den dort genannten Anteil oder
- 3.
- in einem Fall des Absatzes 1 Nummer 3 mindestens den dort genannten Anteil,
Fußnote
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in der ab 1.5.2021 geltenden Fassung vgl. § 82a Abs. 1 Satz 1 +++)
(+++ §§ 55 bis 62a: Zur Anwendung in den Fassungen der AWV2013ÄndV 15, AWV2013ÄndV 16 und AWV2013ÄndV 17 vgl. § 82b Satz 1 +++)
(+++ § 56 Abs. 2 bis 5: Zur Geltung vgl. § 60a Abs. 2 +++)
Fachbeiträge • 12
- 1. Einführung einer europäischen InvestitionskontrolleEingeschränkter Zugriffwww.blomstein.com · 20. September 2017
- 2. Der Referentenentwurf der 17. Änderungsverordnung der AWV - eine erste AnalyseEingeschränkter Zugriffwww.blomstein.com · 27. Januar 2021
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Öffentliche Quellen • 21
- 1. 19/4216 - Antrag: Attraktivität Deutschlands für ausländisches Kapital sichernBundestag Drucksachen · 11. September 2018
- 2. 19/11836 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/11212 - Deutsche Unternehmen im Spannungsfeld zwischen USA und IranBundestag Drucksachen · 22. Juli 2019
- 3. 19/14917 - Antrag: Lücken bei der Rüstungsexportkontrolle schließen - Kontrollpflicht für die technische Unterstützung von Rüstungsproduktion erweitern, Rüstungsexportkontrolle auch bei kritischen Unternehmenserwerben und -beteiligungen im Ausland einführenBundestag Drucksachen · 8. November 2019
- 4. 19/8820 - Kleine Anfrage: Einbeziehung des Medienbereichs in das AußenwirtschaftsrechtBundestag Drucksachen · 29. März 2019
- 5. 19/9484 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/8820 - Einbeziehung des Medienbereichs in das AußenwirtschaftsrechtBundestag Drucksachen · 16. April 2019
- 6. 19/7139 - Verordnung: Zwölfte Verordnung zur Änderung der AußenwirtschaftsverordnungBundestag Drucksachen · 18. Januar 2019
- 7. 19/9296 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu der Verordnung der Bundesregierung - Drucksachen 19/7139, 19/19/7503 Nr. 2 - Zwölfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung b) zu dem Antrag der Abgeordneten Michael Theurer, Reinhard Houben, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/8953 - Lenkende Industriepolitik ablehnen - Änderung der Außenwirtschaftsverordnung zurücknehmen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Reinhard Houben, Michael Theurer, Thomas L. Kemmerich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/4216 - Attraktivität Deutschlands für ausländisches Kapital sichern d) zu dem Antrag der Abgeordneten Katharina Dröge, Kerstin Andreae, Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/5565 - Schlüsseltechnologien und Kritische Infrastruktur schützen - Standortattraktivität für Investitionen sichernBundestag Drucksachen · 10. April 2019
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