Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
5. Dezember 2025
5. Dezember 2025
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16. März 2026
16. März 2026
(1) Die §§ 55 bis 62a in der ab dem 1. Mai 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf schuldrechtliche Rechtsgeschäfte über den Erwerb eines inländischen Unternehmens anzuwenden, die ab dem 1. Mai 2021 abgeschlossen werden. Im Fall eines Angebots im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots maßgeblich.
(2) § 55a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 ist erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 55a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Fachbeiträge • 2
- 1. Erneute Verschärfung der Investitionskontrolle (17. Änderung der AWV) - Atypischer Erwerb, Konzernprivileg, ÜbergangsregelungEingeschränkter Zugriffwww.blomstein.com · 24. Juni 2021
- 2. Verschärfte Investitionskontrolle bei Emerging TechnologiesEingeschränkter ZugriffMarkus Weingart · https://raue.com/rechtsgebiete/familien-und-erbrecht/ · 12. März 2019
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/29216 - Verordnung: Siebzehnte Verordnung zur Änderung der AußenwirtschaftsverordnungBundestag Drucksachen · 3. Mai 2021