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29. März 2016
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16. März 2026
16. März 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) In einer berufspraktischen Einführung sollen die Beamtinnen und Beamten nachweisen, dass sie die Eignung und Befähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzen. Die berufspraktische Einführung dauert ein Jahr und kann studienbegleitend durchgeführt werden. Während dieser Zeit nehmen die Beamtinnen und Beamten Aufgaben des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wahr. § 18 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung gilt entsprechend. Die Beamtinnen und Beamten sollen in mindestens zwei Verwendungsbereichen eingesetzt werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen.
(2) Die berufspraktische Einführungszeit schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst bewährt hat.