Abweichend von § 35b Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu den folgenden Stichtagen in jeder der genannten Gasspeicheranlagen im Sinne des § 35a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes der jeweils genannte Füllstand als prozentualer Anteil am Arbeitsgasvolumen der jeweiligen Gasspeicheranlage vorzuhalten:
- 1.
- am 1. November jeweils ein Füllstand von
- a)
- 80 Prozent in jeder Gasspeicheranlage, die nicht von Buchstabe b erfasst ist,
- b)
- 45 Prozent in jeder der Gasspeicheranlagen Bad Lauchstädt, Frankenthal, Hähnlein, Rehden, Stockstadt und Uelsen aufgrund ihrer deutlich geschwindigkeitsreduzierten Ein- und Ausspeicherleistung sowie ihrer geografischen Lage,
- 2.
- am 1. Februar jeweils ein Füllstand von
- a)
- 30 Prozent in jeder Gasspeicheranlage, die nicht von Buchstabe b erfasst ist,
- b)
- 40 Prozent in jeder der Gasspeicheranlagen Bierwang, Breitbrunn, Inzenham-West und Wolfersberg.
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- 2. 21/3012 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/2505 - Veräußerung von Energieunternehmen und Sicherung von EnergieinfrastrukturBundestag Drucksachen · 1. Dezember 2025
- 3. 21/1627 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. September 2025 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. September 2025
- 4. 21/4823 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/4370 - Transparenz und Darstellung von Gasspeicherfüllständen - Datenquellen, Farblegenden, Kommunikationsstandards und Änderungen der VisualisierungBundestag Drucksachen · 17. März 2026
- 5. 21/6244 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 1. Juni 2026 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 5. Juni 2026