1. Oktober 2021
31. Dezember 2024
(1) Für die Vergütung der Rentenberater gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entsprechend. Richtet sich die Vergütung nach dem Gegenstandswert, so hat der Rentenberater den Auftraggeber vor der Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.
(2) Rentenberatern ist es untersagt, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) ist unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt; Verpflichtungen, die Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig. Im Einzelfall darf besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, durch Ermäßigung oder Erlass von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags Rechnung getragen werden.
(3) Für die Erstattung der Vergütung der Rentenberater in einem gerichtlichen Verfahren gelten die Vorschriften der Verfahrensordnungen über die Erstattung der Vergütung eines Rechtsanwalts entsprechend.
Fachbeiträge • 5
- 1. Verlängerungsklausel in Partnervermittlungsvertrag rechtmäßigEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 14. Januar 2025
- 2. Legal Tech - gefühlter oder tatsächlicher Wettbewerb?Eingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 4. März 2022
- 3. Legal Tech - gefühlter oder tatsächlicher Wettbewerb?Eingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 4. März 2022
- 4. Legal Tech – gefühlter oder tatsächlicher Wettbewerb?Eingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 4. März 2022
- 5. Legal Tech - gefühlter oder tatsächlicher Wettbewerb?Eingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 4. März 2022
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/20348 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 24. Juni 2020
- 2. 19/30495 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/27673 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im RechtsdienstleistungsmarktBundestag Drucksachen · 9. Juni 2021