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28. Dezember 2009
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28. Dezember 2010
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1. Januar 2013
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1. August 2013
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8. September 2015
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18. Mai 2017
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1. Januar 2021
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1. Oktober 2021
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16. März 2023
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1. Januar 2024
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31. Dezember 2024
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1. Januar 2025
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(1) Der Antrag auf Registrierung ist beim Bundesamt für Justiz zu stellen. Das Registrierungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Mit dem Antrag, der alle nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d und Satz 2 in das Rechtsdienstleistungsregister einzutragenden Angaben enthalten muss, sind zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 4 beizubringen:
- 1.
- eine zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung,
- 2.
- ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes,
- 3.
- bei einem Antrag auf Registrierung für den Bereich Inkassodienstleistungen eine Auskunft nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung,
- 4.
- eine Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) erfolgt ist,
- 5.
- Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde.
(2) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1 Nummer 2 sowie § 5 Absatz 1 ist mit dem Antrag auf Registrierung einer Inkassodienstleistung eine inhaltliche Darstellung der beabsichtigten Tätigkeiten beizufügen. Diese muss insbesondere Angaben dazu enthalten,
- 1.
- auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten erbracht werden sollen und
- 2.
- ob und gegebenenfalls welche weiteren Tätigkeiten als Nebenleistungen erbracht werden sollen.
(3) Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Für Entscheidungen über den Versagungsgrund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt § 15 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend. Wenn die Registrierungsvoraussetzungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 4 vorliegen, fordert das Bundesamt für Justiz den Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf, den Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung sowie über die Erfüllung von Bedingungen (§ 10 Absatz 3 Satz 1) zu erbringen. Sobald diese Nachweise erbracht sind, nimmt es die Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. Erachtet das Bundesamt für Justiz eine Nebenleistung, zu der Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 erfolgt sind, als nicht zulässig, so hat es dies dem Antragsteller spätestens mit der Registrierung der Inkassodienstleistung mitzuteilen.
(4) Registrierte Personen oder ihre Rechtsnachfolger müssen alle Änderungen, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, dem Bundesamt für Justiz unverzüglich in Textform mitteilen. Dieses veranlasst die notwendigen Registrierungen und ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.
(5) Inkassodienstleister, die Tätigkeiten auf anderen als bereits zuvor mitgeteilten Rechtsgebieten erbringen wollen, haben diese Tätigkeiten unverzüglich dem Bundesamt für Justiz in Textform mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn andere als bereits zuvor mitgeteilte Nebenleistungen erbracht werden sollen. Erachtet das Bundesamt für Justiz eine nach Satz 2 mitgeteilte Nebenleistung als nicht zulässig, so hat es dies dem Inkassodienstleister innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen.
(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens und des Meldeverfahrens nach § 15 zu regeln. Dabei sind insbesondere Aufbewahrungs- und Löschungsfristen vorzusehen.
Fachbeiträge • 13
- 1. Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Legal-Tech-GesetzesEingeschränkter Zugriffwww.inkasso.de · 3. Mai 2021
- 2. Hanseatische Rechtsanwaltskammer HamburgEingeschränkter ZugriffVon Dr. Christian Lemke · www.rak-hamburg.de · 18. Januar 2021
- 3. Hanseatische Rechtsanwaltskammer HamburgEingeschränkter ZugriffVon Dr. Christian Lemke · www.rak-hamburg.de · 18. April 2021
- 4. Legal Tech-Inkasso seit 1. Oktober 2021: Erfolgshonorar auch für Anwaltschaft - Neu: Nur noch eine Aufsichtsbehörde?Eingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 10. Mai 2022
- 5. Legal Tech-Inkasso seit 1. Oktober 2021: Erfolgshonorar auch für Anwaltschaft - Neu: Nur noch eine Aufsichtsbehörde?Eingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 10. Mai 2022
- 6. Legal Tech-Inkasso seit 1. Oktober 2021: Erfolgshonorar auch für Anwaltschaft - Neu: Nur noch eine Aufsichtsbehörde?Eingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 10. Mai 2022
- 7. Legal Tech-Inkasso seit 1. Oktober 2021: Erfolgshonorar auch für Anwaltschaft - Neu: Nur noch eine Aufsichtsbehörde?Eingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 10. Mai 2022
- 8. Legal Tech-Inkasso seit 1. Oktober 2021: Erfolgshonorar auch für AnwaltschaftEingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 10. Mai 2022
Öffentliche Quellen • 10
- 1. 19/4671 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679Bundestag Drucksachen · 1. Oktober 2018
- 2. 19/15671 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/15304 - Legal Tech in der InkassoreformBundestag Drucksachen · 4. Dezember 2019
- 3. 19/14492 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 21. Oktober 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 25. Oktober 2019
- 4. 19/20348 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 24. Juni 2020
- 5. 19/24735 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/20348 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften b) zu dem Antrag der Abgeordneten Katharina Willkomm, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/20345 - Inkassokosten senken, Schuldenfallen vermeiden c) zu dem Antrag der Abgeordneten Amira Mohamed Ali, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/20547 - Inkassounwesen beenden - Gesetzliche Maximalkosten einführen d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Tabea Rößner, Anja Hajduk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/6009 - Unseriöses und überteuertes Inkasso eindämmenBundestag Drucksachen · 25. November 2020
- 6. 20/3449 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 19. September 2022
- 7. 19/30495 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/27673 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im RechtsdienstleistungsmarktBundestag Drucksachen · 9. Juni 2021
- 8. 19/27673 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im RechtsdienstleistungsmarktBundestag Drucksachen · 17. März 2021