(1) § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht für Entscheidungen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr nach § 27d Absatz 1, 1a und 4 und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts.
(2) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft durchgeführt, so können die vom Plan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen, dass der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte insoweit erwirbt, als nach § 28 die Enteignung zulässig ist. Kommt keine Einigung zustande, so können sie die Durchführung des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde beantragen. Im Übrigen gilt § 28.
(3) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
Fachbeiträge • 70
- 1. BVerwG 4 B 17.05, Beschluss vom 18. August 2005Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 4 B 83.03, Beschluss vom 10. Oktober 2003Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 3 C 29.08, Urteil vom 10. Dezember 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 7 A 24.12, Urteil vom 19. März 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 4 B 64.14, Beschluss vom 22. Juni 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 4 B 61.08, Beschluss vom 01. April 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 4 B 37.13, Beschluss vom 24. Juli 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 4 C 5.07, Urteil vom 16. Oktober 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de