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4. Februar 2025
4. Februar 2025
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19. Februar 2026
19. Februar 2026
(1) Wird ein Fluggast durch einen Unfall an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich geschädigt, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 128 821 Rechnungseinheiten, wenn
- 1.
- der Schaden nicht durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen oder das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen seiner Leute verursacht wurde oder
- 2.
- der Schaden ausschließlich durch das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen eines Dritten verursacht wurde.
(3) Übersteigen in den Fällen des Absatzes 1 die Entschädigungen, die mehreren Ersatzberechtigten wegen der Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes zu leisten sind, insgesamt den Betrag von 128 821 Rechnungseinheiten und ist eine weitergehende Haftung des Luftfrachtführers nach Absatz 2 ausgeschlossen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu diesem Betrag steht.
Fachbeiträge • 29
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- 5. Versicherungsbedingungen - airlaw.deEingeschränkter Zugriffwww.air-law.de · 6. September 2024
- 6. Schadensersatz - airlaw.deEingeschränkter Zugriffwww.air-law.de · 6. September 2024
- 7. Fluglehrer - airlaw.deEingeschränkter Zugriffwww.air-law.de · 6. September 2024
- 8. Flugunfall - airlaw.deEingeschränkter Zugriffwww.air-law.de · 6. September 2024
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 18/11397 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf HinterbliebenengeldBundestag Drucksachen · 7. März 2017
- 2. 19/19594 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/18790, 19/19370 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Harmonisierung des Haftungsrechts im LuftverkehrBundestag Drucksachen · 27. Mai 2020
- 3. 19/18790 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Harmonisierung des Haftungsrechts im LuftverkehrBundestag Drucksachen · 27. April 2020