(1) Wer
- 1.
- ein Luftfahrzeug führt, das nicht zum Luftverkehr zugelassen ist, oder als Halter einem Dritten das Führen eines solchen Luftfahrzeugs gestattet,
- 2.
- ein Luftfahrzeug ohne die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 führt oder bedient oder als Halter eines Luftfahrzeugs die Führung oder das Bedienen Dritten, denen diese Erlaubnis nicht erteilt ist, gestattet,
- 3.
- praktische Flugausbildung ohne eine Lehrberechtigung nach § 5 Abs. 3 erteilt,
- 4.
- als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 Nr. 1 startet oder landet,
- 5.
- ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände, die durch Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7 als gefährliche Güter bestimmt sind, mit Luftfahrzeugen befördert,
- 6.
- ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände, die durch Rechtsverordnung als gefährliche Güter bestimmt sind, ohne Erlaubnis in Luftfahrzeugen im Handgepäck mit sich führt oder an sich trägt,
- 7.
- entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 elektronische Geräte betreibt,
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Fachbeiträge • 1
- 1. § 99 LuftVZO und der Betrieb von Ultraleichtflugzeugen mit ausländischer KennungEingeschränkter Zugriffwww.air-law.de · 29. Januar 2022
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/24223 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 10. September 2010 über die Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen mit Bezug auf die internationale Zivilluftfahrt und zu dem Zusatzprotokoll vom 10. September 2010 zum Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von LuftfahrzeugenBundestag Drucksachen · 11. November 2020