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4. Februar 2025
4. Februar 2025
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29. Juli 2026
29. Juli 2026
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Anforderungen an die Schlichtungsstellen nach § 57 und das von den Schlichtungsstellen nach den §§ 57 und 57a zu gewährleistende Schlichtungsverfahren.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann auch die Einzelheiten des Verfahrens nach § 57 Absatz 5 regeln.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Beträge nach § 57b Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 7 an die allgemeine Preissteigerung anpassen, wenn diese seit dem 1. November 2013 oder seit der letzten Anpassung mehr als 10 Prozent beträgt.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/10348 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer GesetzeBundestag Drucksachen · 20. Mai 2019
- 2. 19/21470 - Unterrichtung: Verbraucherpolitischer Bericht der Bundesregierung 2020Bundestag Drucksachen · 16. Juli 2020
- 3. 19/18594 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/18103 - Durchsetzung von Fluggastrechten im Jahr 2019Bundestag Drucksachen · 14. April 2020
- 4. 20/9234 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. November 2023 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 10. November 2023