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4. Februar 2025
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13. Februar 2026
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29. Juli 2026
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(1) Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn dadurch
- 1.
- Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können oder
- 2.
- stationäre militärische Luftverteidigungsradaranlagen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden.
(1a) Bei der Errichtung von Windenergieanlagen an Land hat die zuständige Immissionsschutzbehörde über die zuständige Landesluftfahrtbehörde dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung die für die Entscheidung nach Absatz 1 notwendigen Unterlagen und Informationen zu übersenden und dabei Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse des zuständigen Bearbeiters in der zuständigen Immissionsschutzbehörde mitzuteilen. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat nach Eingang der Unterlagen binnen zehn Arbeitstagen der vorlegenden Immissionsschutzbehörde mitzuteilen, ob die Unterlagen und Informationen vollständig sind. Sind diese nicht vollständig, so hat das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung die zuständige Immissionsschutzbehörde unverzüglich aufzufordern, die Unterlagen und Informationen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Teilprüfungen sollen vor Vorlage der vollständigen Unterlagen und Informationen vorgenommen werden, soweit dies nach den bereits vorliegenden Unterlagen und Informationen möglich ist. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung soll seine Entscheidung nach Absatz 1 spätestens zwei Monate nach Erhalt aller angeforderten und vollständigen Unterlagen und Informationen mitteilen. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat seine Aufsichtsbehörde quartalsweise über die Einhaltung der Fristen zu unterrichten.
(1b) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung veröffentlicht amtlich die Standorte aller Flugsicherungseinrichtungen und Bereiche um diese, in denen Störungen durch Bauwerke zu erwarten sind. Die Flugsicherungsorganisation meldet ihre Flugsicherungseinrichtungen und die Bereiche nach Satz 1 dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Die jeweils zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder unterrichten das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, wenn sie von der Planung von Bauwerken innerhalb von Bereichen nach Satz 1 Kenntnis erhalten.
(2) Die Eigentümer und anderen Berechtigten haben auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung zu dulden, dass Bauwerke, die den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen stören, in einer Weise verändert werden, dass Störungen unterbleiben. Das gilt nicht, wenn die Störungen durch Maßnahmen der Flugsicherungsorganisation mit einem Kostenaufwand verhindert werden können, der nicht über dem Geldwert der beabsichtigten Veränderung liegt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Gegenstände. § 30 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 bleibt unberührt.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 zu regeln.
Fachbeiträge • 29
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Öffentliche Quellen • 12
- 1. 19/2770 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/2085 - Datenbanken und Statistiken im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesministerium des Innern, für Bau und HeimatBundestag Drucksachen · 15. Juni 2018
- 2. 19/5783 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/5376 - Abstandsregelung von Windkraftanlagen in der Nähe von FlugplätzenBundestag Drucksachen · 14. November 2018
- 3. 20/5138 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Windenergieanlagen an Land und dem Betrieb von DrehfunkfeuernBundestag Drucksachen · 22. Dezember 2022
- 4. 20/1652 - Unterrichtung: Stellungnahme des Sachverständigenrates für Umweltfragen Klimaschutz braucht Rückenwind: Für einen konsequenten Ausbau der Windenergie an LandBundestag Drucksachen · 3. März 2022
- 5. 19/30737 - Unterrichtung: Fünfter Bericht der Bundesregierung über die Fortschritte zur Entwicklung der verschiedenen Felder des Geoinformationswesens im nationalen, europäischen und internationalen Kontext (5. Geo-Fortschrittsbericht)Bundestag Drucksachen · 10. Juni 2021
- 6. 20/912 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/787 - Zum Einfluss von 5G und zur Verringerung der Abstände von Windrädern zu Drehfunkfeuern und Wetterradaren auf die FlugsicherheitBundestag Drucksachen · 4. März 2022
- 7. 20/1817 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. Mai 2022 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 13. Mai 2022
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