Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
4. Februar 2025
4. Februar 2025
>
Version
29. Juli 2026
29. Juli 2026
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie privatrechtlich organisierte Einrichtungen als Schlichtungsstellen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über Ansprüche von Fluggästen gegen Luftfahrtunternehmen nach § 57b Absatz 1 anerkennen. Anerkannt werden kann auch eine verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle. Die Anerkennung und der Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen können als Schlichtungsstellen anerkannt werden, wenn die Schlichtungsstellen und die Durchführung des Schlichtungsverfahrens den Anforderungen dieses Gesetzes, des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und der nach diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.
(3) Fluggäste können eine Schlichtungsstelle anrufen, wenn das beteiligte Luftfahrtunternehmen an der Schlichtung durch diese Schlichtungsstelle teilnimmt. Die Schlichtungsstellen sind verpflichtet, eine Liste der teilnehmenden Luftfahrtunternehmen zu führen und in geeigneter Weise Interessierten zugänglich zu machen.
(4) Die Schlichtungsstellen können für das Schlichtungsverfahren mit dem Eingang des Schlichtungsbegehrens von dem beteiligten Luftfahrtunternehmen ein angemessenes Entgelt verlangen. Von dem Fluggast kann ein Entgelt von bis zu 30 Euro verlangt werden, wenn die Geltendmachung des Anspruchs im Schlichtungsverfahren missbräuchlich ist. Wenn das Entgelt den Anforderungen des Satzes 1 oder 2 nicht entspricht, kann die Einrichtung als Schlichtungsstelle nicht anerkannt werden.
(5) Weist eine Schlichtungsstelle nach, dass innerhalb von zwei Jahren nach der Anerkennung und der Aufnahme der Schlichtung in der überwiegenden Zahl der Fälle bei ihr Ansprüche geltend gemacht wurden, die nicht bestanden, kann diese Schlichtungsstelle vor Einleitung eines Schlichtungsverfahrens von dem Fluggast ein Entgelt verlangen. Der Nachweis ist gegenüber dem Bundesamt für Justiz zu erbringen. Das Bundesamt für Justiz teilt der Schlichtungsstelle und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit, ob der Nachweis erbracht ist. Das Entgelt nach Satz 1 darf 20 Euro nicht überschreiten. Es kann nur verlangt werden, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wird, nach Einführung des Entgelts geschlossen wurde. Das Entgelt ist dem Fluggast von dem beteiligten Luftfahrtunternehmen zu erstatten, wenn der Anspruch im Schlichtungsverfahren für begründet erachtet wird. Es ist auf das Entgelt nach Absatz 4 Satz 2 anzurechnen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs im Schlichtungsverfahren missbräuchlich war. Wird ein Entgelt nach Satz 1 verlangt, obwohl der Nachweis nicht erbracht ist, ist die Anerkennung nach Absatz 1 zu widerrufen. Dies gilt auch, wenn ein Entgelt von mehr als 20 Euro verlangt wird. Wird ein Entgelt nach Satz 1 von einer Schlichtungsstelle verlangt, gilt für diese Schlichtungsstelle § 57b Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 nicht.
(6) Die Regelung der Entgelte nach den Absätzen 4 und 5 haben die Schlichtungsstellen Interessierten zugänglich zu machen.
(7) Eine anerkannte Einrichtung ist Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Angaben nach § 32 Absatz 2 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes. Die Schlichtungsstelle hat den Evaluationsbericht nach § 34 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu übermitteln. Dieses leitet den Evaluationsbericht an die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung weiter; § 35 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist nicht anzuwenden.
Fachbeiträge • 6
- 1. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 1. August 2026
- 2. Nun gibt es sie! Die unabhängige Schlichtungsstelle für Streitigkeiten mit der Fluggesellschaft.Eingeschränkter ZugriffAnwaltskanzlei Dortmund · www.przytulla.de · 27. November 2013
- 3. ReiserechtEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Ernst Führich · https://www.otto-schmidt.de/ · 3. November 2016
- 4. FührichEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Ernst Führich · https://www.otto-schmidt.de/
- 5. Reiserecht - Prof. Dr. Ernst Führich Newsletter Mai 2016Eingeschränkter ZugriffProf. Dr. Ernst Führich · https://www.otto-schmidt.de/ · 23. Mai 2016
- 6. Prof. Dr. Ernst Führich Newsletter Mai 2016Eingeschränkter ZugriffProf. Dr. Ernst Führich · https://www.otto-schmidt.de/ · 23. Mai 2016
Öffentliche Quellen • 11
- 1. 18/12505 - Unterrichtung: Tourismuspolitischer Bericht der Bundesregierung - 18. Legislaturperiode -Bundestag Drucksachen · 18. Mai 2017
- 2. 19/10991 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze - Drucksache 19/10348 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 19. Juni 2019
- 3. 19/10348 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer GesetzeBundestag Drucksachen · 20. Mai 2019
- 4. 19/21470 - Unterrichtung: Verbraucherpolitischer Bericht der Bundesregierung 2020Bundestag Drucksachen · 16. Juli 2020
- 5. 19/18790 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Harmonisierung des Haftungsrechts im LuftverkehrBundestag Drucksachen · 27. April 2020
- 6. 19/19370 - Unterrichtung: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr - Drucksache 19/18790 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 20. Mai 2020
- 7. 21/6930 - Antrag: Klimafreundlich in den Urlaub - Nachhaltige Mobilität zum Standard machenBundestag Drucksachen · 7. Juli 2026
- 8. 21/7033 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Antrag der Abgeordneten Stefan Schmidt, Matthias Gastel, Victoria Broßart, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 21/5782 - Das Potenzial außergerichtlicher Schlichtungsstellen für Reisende und Branche besser nutzenBundestag Drucksachen · 8. Juli 2026