(1) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
- Weinsachverständige (Weinkontrolleure) nach § 31 Abs. 1 des Weingesetzes;
- 2.
- amtliche Fachassistenten im Sinne des Anhangs I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Anforderungen nach § 1 gelten auch als erfüllt bei Personen, die
- 1.
- zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Lebensmittelkontrolleure im Sinne der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) sind oder
- 2.
- vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Ausbildung gemäß der in Nummer 1 genannten Lebensmittelkontrolleur-Verordnung auf Grund entsprechender landesrechtlicher Vorschriften begonnen haben und sie danach nach diesen Vorschriften abschließen; die zuständigen obersten Landesbehörden können abweichend davon den Beginn der Ausbildung auf höchstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung festsetzen.
(3) Die Länder tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Personen, soweit erforderlich, durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen in den Stand gesetzt werden, alle in § 1 genannten Tätigkeiten auszuüben. § 4 bleibt unberührt.
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 11/7760 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz -Bundestag Drucksachen · 31. August 1990
- 2. 12/7205 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Egon Susset, Meinolf Michels, Richard Bayha, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU sowie der Abgeordneten Günther Bredehorn, Ulrich Heinrich, Johann Paintner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der F.D.P. - Drucksache 12/5138 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Weinrechts und zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 12/6060 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform des WeinrechtsBundestag Drucksachen · 11. April 1994