(1) Auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Forderungen, die vor dem 1. Juli 1990 begründet wurden, werden, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgerechnet, daß für zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden Mieten und Pachten sowie sonstige regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die nach dem 30. Juni 1990 fällig werden, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgerechnet, daß für eine Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist.
(3) Der Grundsatz der Einzelbewertung ist zu beachten. Minderverzinsliche oder unverzinsliche Forderungen sowie zweifelhafte Forderungen sind mit dem niedrigeren beizulegenden Wert anzusetzen; eingeräumte Sicherheiten sind zu berücksichtigen. Pauschalwertberichtigungen wegen des allgemeinen Kreditrisikos sind vom Gesamtbetrag der Forderungen abzusetzen.
(4) Forderungen, die Verbindlichkeiten nach § 16 Abs. 3 und 4 entsprechen, dürfen nicht angesetzt werden.
(5) Ausstehende Einlagen sind, auch wenn sie nicht eingefordert sind, wie Forderungen zu bewerten, jedoch nicht abzuzinsen.
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 12/103 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von InvestitionenBundestag Drucksachen · 19. Februar 1991
- 2. 13/2034 - Antwort: Stand der Behandlung der Altkredite in der Landwirtschaft der neuen LänderBundestag Drucksachen · 19. Juli 1995
- 3. 15/1662 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen (Landwirtschafts- Altschuldengesetz - LwAltschG)Bundestag Drucksachen · 9. Oktober 2003
- 4. 15/2468 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur endgültigen Regelung über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen (LandwirtschaftsEnd-Altschuldengesetz - LwEndAltschG)Bundestag Drucksachen · 11. Februar 2004