(1) Ein Geldinstitut ist verpflichtet, Zins- und Tilgungsbeträge, die der Schuldner oder ein Dritter nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 2030 auf ein ihm vor dem 1. Juli 1990 gewährtes Darlehen leistet, an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung abzuführen, wenn das Geldinstitut hierfür in seiner D-Markeröffnungsbilanz eine Wertberichtigung vorgenommen hat. Wurde die Forderung nur teilweise wertberichtigt, sind Zins- und Tilgungsbeträge nur insoweit abzuführen, als sie nicht zur Bedienung des werthaltigen Teils der Forderung dienen.
(2) Abzuführen sind auch Zins- und Tilgungsbeträge im Sinne des Absatzes 1, die der Schuldner oder ein Dritter auf Darlehensforderungen geleistet hat, die das Geldinstitut wegen einer Rangrücktrittsvereinbarung gemäß § 13 Abs. 4 mit dem Schuldner nicht in seine D-Markeröffnungsbilanz aufgenommen hat.
Öffentliche Quellen • 20
- 1. 12/7912 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem a) Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 12/7262 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes b) Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drucksache 12/7570 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des HandelsgesetzbuchesBundestag Drucksachen · 15. Juni 1994
- 2. 13/1081 - Antwort: Übernahme der ehemaligen Bank für Land- und Nahrungsgüterwirtschaft durch die Deutsche Genossenschaftsbank im Zusammenhang mit der Regelung der Altschulden im landwirtschaftlichen Bereich der neuen BundesländerBundestag Drucksachen · 6. April 1995
- 3. 13/2034 - Antwort: Stand der Behandlung der Altkredite in der Landwirtschaft der neuen LänderBundestag Drucksachen · 19. Juli 1995
- 4. 14/4000 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2001 (Haushaltsgesetz 2001)Bundestag Drucksachen · 18. August 2000
- 5. 14/6800 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (Haushaltsgesetz 2002)Bundestag Drucksachen · 17. August 2001
- 6. 15/1662 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen (Landwirtschafts- Altschuldengesetz - LwAltschG)Bundestag Drucksachen · 9. Oktober 2003
- 7. 15/2468 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur endgültigen Regelung über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen (LandwirtschaftsEnd-Altschuldengesetz - LwEndAltschG)Bundestag Drucksachen · 11. Februar 2004
- 8. 15/3660 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005)Bundestag Drucksachen · 13. August 2004