Geldinstitute haben in der vergleichenden Darstellung nach § 20 außerdem anzugeben,
- 1.
- für welche Forderungen über zehntausend Deutsche Mark sie zum Stichtag 1. Juli 1990 Einzelwertberichtigungen gebildet oder Abschreibungen vorgenommen haben; die abgesetzten Beträge sind anzugeben und zu begründen;
- 2.
- die Anzahl der Konten, auf denen Guthaben in Mark der Deutschen Demokratischen Republik
- a)
- bis zu zweitausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins,
- b)
- bis zu viertausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins,
- c)
- bis zu sechstausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins
- 3.
- den Gesamtbetrag der Guthaben in Mark der Deutschen Demokratischen Republik, für die ein Umstellungsantrag noch gestellt werden kann.
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 9/1878 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Vierten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Bilanzrichtlinie-Gesetz)Bundestag Drucksachen · 27. Juli 1982
- 2. 10/4268 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Vierten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Bilanzrichtlinie-Gesetz) - Drucksache 10/317 - Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts - Drucksache 10/3440 -Bundestag Drucksachen · 18. November 1985