Der Beförderer, der die Beförderung nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 ganz oder teilweise tatsächlich durchführt, hat sicherzustellen, dass die Bescheinigung über eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für die Unfallhaftung von Beförderern in Bezug auf Tod und Körperverletzung von Reisenden auf See nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 (Personenhaftungsbescheinigung) an Bord ist. Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Personenhaftungsbescheinigung an Bord mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Dies gilt auch für die Bescheinigung nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009.
Fußnote
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 13 +++)
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 17/12348 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum SeerechtBundestag Drucksachen · 14. Februar 2013
- 2. 18/10183 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des BundesBundestag Drucksachen · 2. November 2016