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25. April 2007
25. April 2007
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1. November 2008
1. November 2008
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31. Dezember 2024
31. Dezember 2024
(1) Die übernehmende Gesellschaft darf zur Durchführung der Verschmelzung ihr Stammkapital nicht erhöhen, soweit
- 1.
- sie Anteile eines übertragenden Rechtsträgers innehat;
- 2.
- ein übertragender Rechtsträger eigene Anteile innehat oder
- 3.
- ein übertragender Rechtsträger Geschäftsanteile dieser Gesellschaft innehat, auf welche die Einlagen nicht in voller Höhe bewirkt sind.
- 1.
- sie eigene Geschäftsanteile innehat oder
- 2.
- ein übertragender Rechtsträger Geschäftsanteile dieser Gesellschaft innehat, auf welche die Einlagen bereits in voller Höhe bewirkt sind.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Inhaber der dort bezeichneten Anteile ein Dritter ist, der im eigenen Namen, jedoch in einem Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft oder in einem der anderen Fälle des Absatzes 1 für Rechnung des übertragenden Rechtsträgers handelt.
(3) Soweit zur Durchführung der Verschmelzung Geschäftsanteile der übernehmenden Gesellschaft, die sie selbst oder ein übertragender Rechtsträger innehat, geteilt werden müssen, um sie den Anteilsinhabern eines übertragenden Rechtsträgers gewähren zu können, sind Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags, welche die Teilung der Geschäftsanteile der übernehmenden Gesellschaft ausschließen oder erschweren, nicht anzuwenden; jedoch muss der Nennbetrag jedes Teils der Geschäftsanteile auf volle Euro lauten. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Inhaber der Geschäftsanteile ein Dritter ist, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft oder eines übertragenden Rechtsträgers handelt.
(4) Im Verschmelzungsvertrag festgesetzte bare Zuzahlungen dürfen nicht den zehnten Teil des Gesamtnennbetrags der gewährten Geschäftsanteile der übernehmenden Gesellschaft übersteigen.
Fachbeiträge • 9
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- 8. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 20/3822 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der UmwandlungsrichtlinieBundestag Drucksachen · 5. Oktober 2022
- 2. Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen zur Anwendung des AußensteuergesetzesBMF Schreiben · 20. Juli 2023
- 3. Grundsätze zur Anwendung des AußensteuergesetzesBMF Schreiben · 22. Dezember 2023
- 4. Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStE)BMF Schreiben · 2. Januar 2025