Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. März 2023
1. März 2023
>
Version
31. Dezember 2024
31. Dezember 2024
Soweit dies für die Prüfung gemäß § 316 erforderlich ist, kann das Gericht
- 1.
- von der Gesellschaft Informationen und Unterlagen verlangen,
- 2.
- von öffentlichen inländischen Stellen Informationen und Unterlagen verlangen und von öffentlichen Stellen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Zuständigkeiten in den von der grenzüberschreitenden Verschmelzung betroffenen Bereichen die notwendigen Informationen und Unterlagen erbitten,
- 3.
- von einem eingesetzten besonderen Verhandlungsgremium Informationen und Unterlagen verlangen,
- 4.
- einen unabhängigen Sachverständigen zuziehen sowie
- 5.
- im Rahmen der Prüfung des § 316 Absatz 3 eine in dem sich verschmelzenden Unternehmen vertretene Gewerkschaft anhören.
Fachbeiträge • 3
- 1. Gesetz zur Umsetzung der UmwandlungsrichtlinieEingeschränkter ZugriffJana Hupfer · www.deloittelegal.de · 17. April 2023
- 2. Gesetz zur Umsetzung der UmwandlungsrichtlinieEingeschränkter ZugriffJana Hupfer · www.deloittelegal.de · 17. April 2023
- 3. BundesnotarkammerEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/3822 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der UmwandlungsrichtlinieBundestag Drucksachen · 5. Oktober 2022
- 2. 20/5237 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/3822 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der UmwandlungsrichtlinieBundestag Drucksachen · 18. Januar 2023