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1. März 2023
1. März 2023
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31. Dezember 2024
31. Dezember 2024
Die Bestimmungen dieses Teils sind auf eine grenzüberschreitende Spaltung zur Aufnahme im Sinne des § 320 Absatz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden, wenn in der übertragenden Gesellschaft und den übernehmenden Gesellschaften
- 1.
- im Fall der Spaltung einer inländischen Gesellschaft jeweils in den sechs Monaten vor Bekanntmachung des Spaltungsplans durchschnittlich weniger als 400 Arbeitnehmer,
- 2.
- im Fall der Aufnahme durch eine inländische Gesellschaft jeweils in den sechs Monaten vor Offenlegung des Spaltungsplans durchschnittlich weniger als vier Fünftel der Zahl der Arbeitnehmer, die für eine Mitbestimmung nach dem Recht des Staates maßgeblich sind, dem die übertragende Gesellschaft unterliegt,
Fachbeiträge • 5
- 1. DAS NEUE RECHT ZUR GRENZÜBERSCHREITENDEN UMWANDLUNG VON KAPITALGESELLSCHAFTENEingeschränkter ZugriffFrank Udelhoven · www.hwhlaw.de · 23. Februar 2023
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- 5. Aktuelles zum UnternehmenskaufEingeschränkter Zugriffhttps://recht-umschau.de/ · 14. Mai 2026
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/3822 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der UmwandlungsrichtlinieBundestag Drucksachen · 5. Oktober 2022