(1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Marke nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
- 1.
- die Registernummer der Marke, deren Erklärung des Verfalls beantragt wird,
- 2.
- der Name und die Anschrift des Antragstellers,
- 3.
- falls der Antragsteller einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters,
- 4.
- falls die Erklärung des Verfalls nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen beantragt wird, für die die Marke eingetragen ist, entweder die Waren und Dienstleistungen, für die die Erklärung der Nichtigkeit beantragt wird, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die Erklärung der Nichtigkeit nicht beantragt wird, und
- 5.
- der Verfallsgrund nach § 49 des Markengesetzes.
Fachbeiträge • 3
- 1. BGH, Beschluss v. 11.02.2016Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 11. Februar 2016
- 2. Schutzfähigkeit einer Warenformmarke - Schokoladenverpackung, BGH, Urt. v. 18.10.2017, Az.: I ZB 105/16Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
- 3. Schutzfähigkeit einer Warenformmarke - Schokoladenverpackung, BGH, Urt. v. 18.10.2017, Az.: I ZB 105/16Eingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/2898 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG)Bundestag Drucksachen · 20. Juni 2018